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EuGH Urteil zu Cookies und Markt-Analyse Tools - Auswirkung auf Deutsche WebSite- Betreiber

Wieder mal ein Urteil des EuGH das WebSite Betreiber verunsichert: Die Richter stellten fest: Es ist unzulässig, WebSite Nutzern eine Zustimmung zur Datenverarbeitung per Vorauswahl, die derzeit in Deutschland übliche Variante eines „Cookie-Banners“, vorzuschreiben.  Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Gewinnspielbetreiber, der von den Nutzern eine Zustimmung zur Datenverarbeitung mit voraktivierten Haken abgerungen hatte. Dieser sog. Opt-out Ansatz wurde als Verstoß gegen die europäische Cookie-Richtlinie und die e-Privacy-Richtlinie gesehen.

Bisher war ein sofortiges Handeln nicht nötig …

Den der EuGH hat zwar geurteilt, dass der Benutzer detailliert informiert werden und der Verwendung von technisch nicht notwendigen Cookies aktiv zustimmen müssen, aber zugleich besagt das Urteil auch: Eine EU-Richtlinie wird nicht automatisch „Gesetz“, sondern muss erst noch von den einzelnen EU-Ländern umgesetzt werden. Da das in Deutschland noch nicht geschehen ist, gilt die Richtlinie bei uns eigentlich auch noch nicht. Die Bundesregierung muss erst das bestehende TMG (Tele Medien Gesetz) entsprechend anpassen, was bisher noch nicht geschehen ist.

Die Dringlichkeit steigt jetzt jedoch mit der Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Mit der o. g. Mitteilung „Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung“ vom 14.11.2019, ergeben sich jetzt neue Aspekte.

 

Was ist konkret zu unternehmen um der späteren Richtlinie zu entsprechen

  • WebSite Betreiber sollten die Einwilligung der Benutzer vor dem ersten Setzen eines Cookies einholen
  • Vor der Zustimmung des Nutzers dürfen noch keine Daten übertragen werden.
  • Tracking und Analyse Dienste wie: Google Analytic, Criteo ect. sind neu zu beurteilen
  • Social PlugIns die bereits bei Seitenaufruf nach Hause telefonieren entfernen
  • Die Seiteninhalte genau prüfen lassen, Buttons von z.B. PayPal oder amazon-pay am besten nur noch im Warenkorb-Prozess einblenden
  • Bei der derzeitigen rechtlichen Ungenauigkeit noch abwarten und erst dann sich für ein „Cookie Consens Tool“ entscheiden wenn die rechtliche Situation geklärt ist.

WebSites und Online-Shops enthalten oft mehrere Addon’s und PlugIn’s die meist ohne Ihr Wissen, Cookies schon vor erteilter Erlaubnis absetzen. Das könnte, wird das EuGH Urteil in Deutsches Recht umgesetzt, Klagen und Abmahnungen nach sich ziehen. Wichtig ist sich jetzt schon mit der eingesetzten Technik der eigenen WebSite auseinander zu setzen um so den kommenden Anforderungen zu entsprechen. Dabei helfen wir Ihnen gerne. Tel. 09421 789 3603

Bruno Krönauer

Geschäftsleiter, CCS GmbH